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Bebaute Grundstücke sind mit Ausnahme der typischen Industriebauten, für die sich keine Miete ermitteln läßt, unter Ansatz der Jahresnettokaltmiete multipliziert mit 12,5 zu bewerten. Bei Gebäuden, die länger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt fertig gestellt waren, ist eine Alterswertminderung zu berücksichtigen. Ein- und Zweifamilienhäuser, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, erhalten einen Zuschlag von 20 %. Schließlich ist darauf zu achten, dass der berechnete Grundstückswert nicht unter dem Wert eines vergleichbaren unbebauten Grundstücks liegt. Sollte dies der Fall sein, ist der Wert des unbebauten Grundstücks anzusetzen. Dem Grundstückseigentümer bleibt jedoch die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert als den Steuerwert für die Grundstücksbewertung nachzuweisen.