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Das Einbinden fremder Internetseiten durch einen Link, nach dessen Aktivierung der Inhalt der fremden Seite unverändert in einem Fenster der Ursprungsseite erscheint (sogenanntes Framing), stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor. Nach Auffassung der Richter erkläre sich ein Anbieter gerade nicht allein dadurch mit einer solchen Verlinkung einverstanden, dass er seine eigene Internetseite zur freien Abrufbarkeit ins Netz stellt. Auch wenn der Anbieter eine Verlinkungen auf sein Angebot nicht beanstandet, verletzt die Verwendung der Frame-Technik das (allein dem Urheber zustehende) Vervielfältigungsrecht des Anbieters.
Das Bereitstellen im Internet bedeutet gerade nur, dass die betreffende Website aufgerufen werden kann und soll, urteilte das Hamburger Gericht. Wer dennoch mit Hilfe der Frame-Technik den Inhalt fremder Seiten unverändert in seine eigene Internetpräsenz übernimmt, kann auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden und macht sich sogar strafbar (Aktenzeichen: 3 U 247/00).
Im zugrundeliegenden Fall betrieb die Antragstellerin eine Website mit einer Online-Datenbank. Von der Seite der Antragsgegnerin war die von der Antragsstellerin ins Internet gestellte Online-Datenbank abrufbar. Die Datenbank erschien dabei im Fenster der Antragsgegnerin. Dieses Framing wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt. Die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil hatte keinen Erfolg.