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Für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen werden die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des BGB angewendet. Für den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung spielt das zu ihrer Übermittlung benutzte Medium keine Rolle. Deshalb kann eine Erklärung ebenso per Maus-Klick, Enter-Taste oder E-Mail abgegeben werden wie herkömmlich durch Briefe oder gesprochene Worte. Eine Willenserklärung bleibt eine Willenserklärung. Daher kommt folglich auch bei Nutzung des Internets ein Vertrag zustande, wenn der Grundtatbestand des Vertragsschlusses vorliegt: Die Abgabe eines Angebots und die Annahme. Sofern diesen allgemeinen Grundsätzen entsprochen wird, kommt immer ein Vertrag zustande.
Auch bei Versteigerungen im Internet kann grundsätzlich ein Vertrag zustande kommen. Dies setzt entweder das Vorliegen einer wirklichen Versteigerung im Sinne des BGB voraus, oder aber wieder das Vorliegen von Angebot und Annahme. Die Versteigerung wird als zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltung definiert, bei der eine Mehrzahl von Personen aufgefordert ist, eine Sache oder ein Recht durch Wettbewerb im gegenseitigen Überbieten zu erwerben. Dabei ist im Überbieten jeweils ein neues Angebot zu sehen, das schließlich durch den Versteigerer angenommen wird. Die Annahme erfolgt durch den Zuschlag. Durch den Zuschlag kommt schließlich ein Vertrag zwischen dem Meistbietenden und dem Einlieferer, vertreten durch den Auktionator, zustande.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass einige der offenen Fragen durch das Fernabsatzgesetz beantwortet wurden, auf das wir demnächst näher eingehen. Derzeit noch nicht abschließend geregelt sind Internetauktionen und das sogenannte Powershopping, bei dem ein Verstoß gegen das ohnehin bald obsolete Rabattgesetz vermutet wird.