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In der Regel rechtfertigen hohe Steuerschulden wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes. Während des Insolvenzverfahrens darf ein bestehendes Gewerbe jedoch nicht wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse untersagt werden, also auch nicht wegen Steuerrückständen. Das Verwaltungsgericht Trier gab damit dem Betreiber einer Gaststätte Recht, der noch offene Steuerschulden von rund 55.000 Euro hatte.