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Weil den Ländern die Kosten für die Prozesskostenhilfe langsam über den Kopf wachsen, haben sie den Gesetzentwurf für ein Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Darin wird neben einer Gebühr für die Antragsprüfung und anderen Maßnahmen auch ein Auskunftsanspruch der Gerichte festgeschrieben, mit dem diese bei den Finanzämtern, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern und dem Arbeitgeber die Angaben der Antragsteller überprüfen lassen können.