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Dass nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreie Einnahmen trotzdem in die Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer einfließen, ist im Gesetz festgeschrieben. Dass sich diese Einbeziehung jedoch nicht einmal durch die Verrechnung mit noch nicht verbrauchten Verlustvorträgen verhindern lässt, musste sich ein Steuerzahler vom Bundesfinanzhof sagen lassen. Nach dessen Ansicht verstößt das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.