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Ob der Kläger an einen Richter mit Glatze geraten ist, ist unbekannt. Jedenfalls aber meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass die Anschaffung eines Toupets bei einem Mann auch dann in der Regel keine außergewöhnliche Belastung ist, wenn der Haarausfall nicht erblich bedingt ist, sondern durch eine Krankheit verursacht wurde. Allenfalls mit einem amts- oder vertrauensärztlichen Attest, dass der Erwerb eines Haarteils zur Heilung oder Linderung der psychischen Belastung durch die Haarlosigkeit notwendig ist, käme eine steuerliche Berücksichtigung möglicherweise in Frage.