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Einen eher ungewöhnlichen Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Sind die Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow steuerpflichtig? Die Richter meinen, dass das der Fall ist. Das Preisgeld sei nämlich die Gegenleistung für die Teilnahme an der Show und die damit verbundene Überlassung der Nutzung der Persönlichkeitsrechte des Kandidaten. Da die Zahl der Spielshows laufend zunimmt, wird dieses Urteil zukünftig noch viele Kandidaten beschäftigen.
Allerdings wird sich zeigen müssen, ob der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil nicht auch eine Lawine von Abgrenzungsproblemen losgetreten hat. In diesem Fall ging es nämlich um eine auf mehrere Folgen angelegte Sendung, bei der die Kandidatin zwölf Tage lang an Dreharbeiten teilnahm, sodass die Argumentation der Richter noch einleuchten mag. Im Urteil heißt es aber auch ausdrücklich, dass echte Wett- und Spielgewinne, bei denen es "am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt", steuerfrei sind. Hier sei der Gewinn nicht die Gegenleistung für den Spieleinsatz oder die Spielteilnahme. Nun wird man im Einzelfall trefflich streiten können, ab welchem Umfang der Gegenleistung des Teilnehmers genau der Gewinn steuerpflichtig ist.