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Seit einigen Jahren ist bei Klagen vor Finanzgerichten ein Mindeststreitwert von 1.000 Euro vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hat aber ausdrücklich klargestellt, dass der Mindeststreitwert nicht für Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung gilt. Hier beträgt der Streitwert weiterhin 10 % des Betrages, dessen Aussetzung angestrebt wird.