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Das Finanzamt muss bei verjährungsbedrohten Steuerfestsetzungen nachweisen können, dass es den Brief mit dem Steuerbescheid bei der Post aufgegeben hat. Im Steuerrecht gibt es keine Abgangsvermutung. Auch auf einen Anscheinsbeweis nach dem Schema, dass die Abgabe bei der Poststelle der Behörde dafür sorgt, dass ein Bescheid zeitnah versendet wird, kann sich das Finanzamt nicht berufen. Das allein heißt nämlich nicht, dass die Briefe auch tatsächlich bei der Post aufgegeben worden sind. Vielmehr muss das Finanzamt bei Briefen mit Frist- und Verjährungsproblematik die rechtzeitige Aufgabe zur Post durch eine geeignete Dokumentation, beispielsweise durch eine Aktennotiz, nachweisen können.