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Bei Versäumung von Ausschlussfristen gibt es normalerweise kein Pardon. Nur bei einem unverschuldeten Versäumen einer Ausschlussfrist kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Es gibt von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat. Setzt das Finanzamt im Einspruchsverfahren, wozu es berechtigt ist, eine Ausschlussfrist, so gilt diese nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren. Dieses dient vorrangig der Wahrheitsfindung, vor den Finanzgerichten wird kein "kurzer Prozess" gemacht. Wurde im Vorverfahren eine Frist versäumt, so kann dies im anschließenden Klageverfahren noch repariert werden.