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Beispiel: Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, woraufhin Sie die festgesetzten Beträge bezahlen. Später stellt sich heraus, dass der Steuerbescheid nicht wirksam war. Sie haben nun gegen das Finanzamt einen Erstattungsanspruch. Fraglich ist, ob das Finanzamt noch die Möglichkeit hat, einen wirksamen Steuerbescheid nachzuholen.
Mit dieser Frage hat sich auch der Bundesfinanzhof auseinander gesetzt. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein wirksamer Steuerbescheid solange nachgeholt werden kann, bis Ihr Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt verjährt ist. Unerheblich ist der Ablauf der Festsetzungsfrist deshalb, weil die Abgabenordnung eine spezielle Ablaufhemmung für solche Fälle bereithält. Diese Ablaufhemmung stellt sicher, dass innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden können. Eine Benachteiligung der Interessen des Steuerpflichtigen oder gar ein Verstoß gegen das Grundgesetz besteht darin keinesfalls.