Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Steueramnestie für reuige Sünder

Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wird reuigen Steuersündern eine Brücke in die Legalität geschlagen, wenn sie eine pauschale Nachzahlung leisten.

Zusammen mit vielen anderen Gesetzen haben Bundesrat und Bundestag nun auch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" beschlossen. Damit haben Steuersünder nun die Möglichkeit, ihr Schwarzgeld zurück in die Legalität und im Zweifel zurück nach Deutschland zu holen. Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses ändert den Gesetzesentwurf nur in Details. So wird beispielsweise der Zeitraum, für den eine befreiende Erklärung abgegeben werden kann, auf 2002 erweitert. Im Folgenden erhalten Sie noch einmal einen Überblick über das Gesetz, der sich allerdings noch am ursprünglichen Gesetzesentwurf orientiert. Das Gesetz selbst ist noch nicht verkündet, sodass alle Angaben unter Vorbehalt stehen.

Für die Jahre von 1993 bis 2002 kann jeder in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 eine strafbefreiende Erklärung abgeben. Die Straffreiheit erstreckt sich dann auf alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen, also auch Mitwisser, Helfer etc. Die geplante Steueramnestie umfasst nicht nur nicht versteuerte Zinseinkünfte, sondern jede Form der Steuerhinterziehung bei Einkommen- und Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer (bis 1996), Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz, insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer.

Diese Regelung ist nicht nur für Privatpersonen interessant, sondern kann auch Unternehmern helfen, die zur Erhöhung des Eigenkapitals nicht versteuertes Geld aus dem Ausland zurückholen wollen. Die nicht versteuerten Einkünfte werden wie folgt berücksichtigt:

Zinseinkünfte zu 60 %

Einkommen- und Körperschaftsteuer zu 60 %

Gewerbesteuer zu 10 %

Umsatzsteuer zu 30 %

Erbschaftsteuer zu 20 % der Erwerbe

Beispiel: Ein Unternehmer hat in den Jahren 1998 bis 2001 aus Schwarzgeschäften 150.000 Euro vereinnahmt, die nicht versteuerten Zinseinkünfte betrugen 46.000 Euro. Um straffrei zu werden, muss der Unternehmer folgende Beträge erklären:

60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Verkürzung = 90.000 Euro

10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Verkürzung = 15.000 Euro

30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Verkürzung = 45.000 Euro

60 % aus 46.000 Euro wegen nicht versteuerter Zinsen = 27.600 Euro

In seiner strafbefreienden Erklärung muss der Unternehmer in einer Summe 177.600 Euro angeben, davon sind 25 % (ab dem 1. Januar 2005 35 %) als pauschale Abgabe zu entrichten = 44.400 Euro. Die Steuer muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Erklärung, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt werden. In diesem Beispiel sind von Einnahmen in Höhe von 196.000 Euro Steuern in Höhe von 44.400 Euro zu zahlen.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-12-26 wid-51 drtm-bns 2024-12-26