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Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorgelegt, der vor allem das Schwarzgeld im Ausland wieder nach Deutschland zurück locken soll. Der Bundeskanzler hat das Grundprinzip des Gesetzesentwurfs wie folgt umschrieben: "Es ist besser, wenn Geld in Leipzig arbeitet, als wenn es in Liechtenstein rumliegt."
Für die Jahre von 1993 bis 2001 kann jeder in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 eine strafbefreiende Erklärung abgeben. Die Straffreiheit erstreckt sich dann auf alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen, also auch Mitwisser, Helfer etc. Die geplante Steueramnestie umfasst nicht nur nicht versteuerte Zinseinkünfte, sondern jede Form der Steuerhinterziehung bei
Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer,
Vermögensteuer (bis 1996),
Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie
Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz, insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Diese Regelung ist nicht nur für Privatpersonen interessant, sondern kann auch Unternehmern helfen, die zur Erhöhung des Eigenkapitals nicht versteuertes Geld aus dem Ausland zurückholen wollen. Die nicht versteuerten Einkünfte werden wie folgt berücksichtigt:
Zinseinkünfte zu 60 %
Einkommen- und Körperschaftsteuer zu 60 %
Gewerbesteuer zu 10 %
Umsatzsteuer zu 30 %
Erbschaftsteuer zu 20 % der Erwerbe
Beispiel: Ein Unternehmer hat in den Jahren 1998 bis 2001 aus Schwarzgeschäften 150.000 Euro vereinnahmt, die nicht versteuerten Zinseinkünfte betrugen 46.000 Euro. Um straffrei zu werden, muss der Unternehmer folgende Beträge erklären:
60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Verkürzung = 90.000 Euro
10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Verkürzung = 15.000 Euro
30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Verkürzung = 45.000 Euro
60 % aus 46.000 Euro wegen nicht versteuerter Zinsen = 27.600 Euro
In seiner strafbefreienden Erklärung muss der Unternehmer in einer Summe 177.600 Euro angeben, davon sind 25 % (in 2005 35 %) als pauschale Abgabe zu entrichten = 44.400 Euro. Die Steuer muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Erklärung, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt werden. In diesem Beispiel sind von Einnahmen in Höhe von 196.000 Euro Steuern in Höhe von 44.400 Euro zu zahlen.
Eine Fristverlängerung, Stundung sowie Erlass der pauschalen Steuer sind ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Informationen zu diesem Entwurf enthält eine umfangreiche Liste von Fragen und Antworten vom Bundesfinanzministerium.