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Bei einer Außenprüfung kommt es immer wieder vor, dass der Außenprüfer Sie zu einem isolierten Sachverhalt außerhalb des Prüfungszeitraumes befragt. Erteilen Sie ihm daraufhin in bewusster Kenntnis der fehlenden Prüfungsanordnung Auskünfte, die später vom Innendienst ausgewertet werden, liegt eine zulässige Einzelermittlungsmaßnahme vor. Diese zulässige Einzelermittlungsmaßnahme führt dann nicht zu einem Verwertungsverbot für die Auskunft.
Beispiel: Es findet eine Steuerprüfung für die Jahre 1997 -1999 statt. Der Außenprüfer fragt Sie im Rahmen dieser Prüfung nach einem bestimmten Posten aus dem Jahr 1996. Der Prüfer gibt an, dass er die Prüfungsanordnung um den entsprechenden Zeitraum erweitern wird, was jedoch im Nachhinein ausbleibt, und Sie haben ihm Auskunft gegeben.