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Für Unterlagen, die ein Wirtschaftsprüfer in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer erstellt oder von seinem Auftraggeber als Arbeitsgrundlage erhalten hat, besteht ein Beschlagnahme- und Verwertungsverbot. Bei diesen Unterlagen kann es sich um Schriftwechsel, Gutachtenentwürfe, Gesprächsprotokolle, interne Notizen und sonstige Aufzeichnungen handeln.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen oder anderen Tätigkeiten beschäftigt war. Ausgenommen sind lediglich Unterlagen, die er entweder ohne Bezug auf ein Mandat oder bei einer Tätigkeit erlangt hat, die nicht seinem Berufsbild als Wirtschaftsprüfer zugeordnet wird.