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Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Ihr Finanzamt darf allerdings von dieser Zahlungsfrist abweichen und kann Ihnen schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen.
Wird diese Zahlungsfrist jedoch anschließend verlängert, müssen Sie von dieser Verlängerung schriftlich unterrichtet werden. Eine lediglich "interne" Fristverlängerung, über die Sie nicht informiert werden, ist nicht statthaft. Eine längere Zahlungsfrist bewirkt folgendes:
Bis zum neuen Fälligkeitstag entstehen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen.
Die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen gelten nicht.
Das Finanzamt muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilen.
Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert.