Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten nach dem Auslaufen der Soforthilfe eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz.
Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt.
Die Mindestlohnkommission schlägt eine Anhebung des Mindestlohns in vier halbjährlichen Stufen von Januar 2021 bis Juli 2022 auf 10,45 Euro vor.
Die Corona-Soforthilfe bleibt bei der Umsatzsteuer komplett außen vor und ist daher auch nicht als steuerfreier oder nicht steuerbarer Umsatz zu erklären.
Auch wenn sich eine Rechnungsberichtigung zum Nachteil des Leistungsempfängers auswirkt, hat die Berichtigung rückwirkende Wirkung.
Auch bei Umtausch, Entnahmen, Kleinbetragsrechnungen und der Ist-Versteuerung sind Besonderheiten in Verbindung mit der Umsatzsteuersenkung zu beachten.
Die Änderung der Steuersätze kann dazu führen, dass Vertragspartner Ausgleichsansprüche haben, wenn Bruttopreise vereinbart wurden.
Für die Berichtigung der Umsatzsteuer bei der Erstattung von Pfandbeträgen lässt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Zuordnung zu den jeweiligen Steuersätzen zu.
Die Berichtigung der Umsatzsteuer im Fall von späteren Skonti und Rabatten oder Zuschlägen und Nachzahlungen muss mit dem richtigen Steuersatz erfolgen.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung sind die Umsätze mit den niedrigeren Steuersätzen gesammelt als Umsätze zu anderen Steuersätzen anzugeben.