Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.
Eine einheitliche Erstausbildung kann beim Kindergeldanspruch auch dann noch vorliegen, wenn das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts die Ausbildung anders als geplant fortsetzt.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.
Trotz eines Vorbehaltsnießbrauchs kann bei der Schenkung eines Kommanditanteils eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in Frage kommen.
Die nachträgliche Kfz-Steuerbefreiung für eine später zuerkannte Behinderung kann nicht nur vom Halter selbst beantragt werden, sondern auch nach dessen Tod noch vom Erben.
Ab dem 2. Quartal 2020 verzichtet die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz darauf, Steuerzahler an die anstehende Vorauszahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu erinnern.
Von der Corona-Krise betroffene Betriebe können eine Verlängerung der Abgabefrist für die Lohnsteuer-Anmeldungen von bis zu zwei Monaten erhalten.
Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist.
Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.
Die Bundesländer stellen online Antragsformulare für Soforthilfe und Steuerstundungen sowie weitere Informationen bereit.